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Stadtpolitik

Der Stadtrat ist nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung die "Vertretung der Gemeindebürger". Er wird auf die Dauer von sechs Jahren von den Gemeindebürgern nach den Grundsätzen einer allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl gewählt.

Der Stadtrat ist jedoch keine Volksvertretung (Parlament), weil seine Aufgaben nicht im Bereich der Gesetzgebung liegen, sondern im Bereich der Exekutive. Der Stadtrat ist ein Hauptverwaltungsorgan der Stadt.

Zusammensetzung des Stadtrates

 
Nach Art. 31 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung besteht der Stadtrat aus dem ersten Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. Zu den Mitgliedern des Stadtrats gehören ebenso die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder.

Der Stadtrat kann zu seiner Entlastung Aufgaben zur Vorberatung oder zur Entscheidung an Ausschüsse übertragen. Über die Aufgaben der städtischen Töchter entscheiden die dortigen Organe. Ihre Besetzung erfolgt mit Stadtratsmitgliedern entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Stadtrat.

Die Sitzungstermine, die beratenenen Tagesordnungspunkte und die gefassten Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse können Sie über den Sitzungskalender nachlesen.

Näheres über die Rechtsstellung und die Aufgaben des Stadtrates finden Sie in der Bayerischen Gemeindeordnung.

 

 

 

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