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Informationen für Bauwerber

Damit Sie Ihr Bauvorhaben gut realisieren können, finden Sie hier nützliche Hinweise sowie Links zu wichtigen Bauvordrucken.

Seit 01.11.2021 wurde im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen der digitale Bauantrag eingeführt.

Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen gehört zu Pilot-Landkreisen, in denen der digitale Bauantrag eingesetzt wird. Das Online-Verfahren ist seit 1. November 2021 über das BayernPortal des Freistaats zur Verfügung gestellt.

Nutzen Sie den digitalen Bauantrag und folgen Sie dazu den Angaben im Online-Verfahren. Es werden Ihnen alle notwendigen Formulare und Merkblätter im Verlauf des Online-Verfahrens angezeigt.
Um einen Bauantrag digital einzureichen, wird eine BayernID benötigt. Der Bauantrag und die Unterlagen können auch weiterhin in Papierform eingereicht werden; es gibt keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung.  

Allerdings sind die Unterlagen seit 01.11.2021 mit Ausnahme

•  der Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO),
•  der Anträge auf Isolierte Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO) und
•  den Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)

auch in Papierform direkt beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Professor-Max-Lange-Platz 1, 83646 Bad Tölz einzureichen.

Für Bauantrag sind die amtlichen Bauvordrucke zu verwenden. Der Bauantrag ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde dreifach einzureichen. Welche Bauvorlagen erforderlich sind, regelt die Bauvorlagenverordnung.

Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein, der Sie bei der Planung entsprechend beraten kann. Wer Entwurfsverfasser ist, können Sie in dem Informationsblatt des StMB zur Bauvorlageberechtigung nachlesen.

Im Sitzungskalender sehen Sie die Termine der Sitzungen des Bauausschusses.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gerne.

Eine Baugenehmigung ist erforderlich für die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer Anlage (Art. 55 BayBO). Eine Baugenehmigung wird nur auf Antrag erteilt.

Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist (Art. 57 BayBO) und die städtischen Satzungen eingehalten werden. Sollten städtische Satzungen nicht eingehalten werden, ist gegebenenfalls ein Antrag auf isolierte Befreiung / Abweichung erforderlich.

Eine Genehmigungsfreistellung ist im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans und für die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 58 BayBO).

Außerdem empfehlen wir Ihnen die Internet-Seite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen Bau und Verkehr mit Informationen zum Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bayerischen Bauordnung (BauBO).

In der Rubrik "Bauherren-Info" finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums nützliche Informationen sowie aktuelle Formulare.

Informationen zu den örtlichen Bauvorschriften erhalten Sie in der Rubrik Satzungen & Verordnungen, Stichwort Planen & Bauen.

Informationen zu den örtlichen Bauvorschriften erhalten Sie in der Rubrik Satzungen & Verordnungen, Stichwort Planen & Bauen.

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