Sprungziele

Wahlwerbung: Adressenweitergabe an Parteien

Vor Wahlen erhalten viele Bürgerinnen und Bürger persönlich adressierte Wahlwerbung per Post. Dabei stellt sich die Frage: Woher haben die Parteien die Daten?

Parteien und Wählergruppen dürfen im Zusammenhang mit Wahlen Auskünfte aus dem Melderegister erhalten. Rechtsgrundlage ist hierfür der § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Danach dürfen Meldebehörden Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. 

Die Auskunft erfolgt dabei für Gruppen von Wahlberechtigten, die nach Kriterien wie Altersgruppen ausgewählt werden. Die Weitergabe ist gesetzlich geregelt und dient ausschließlich der Wahlwerbung. Die Daten sind nach der Wahl zu löschen. Der zulässige Datenumfang ist dabei gesetzlich beschränkt und umfasst: Familiennamen, Vornamen, ggf. Doktorgrad, aktuelle Anschrift.

Übermittlungssperre gegen Weitergabe von Daten

Wer keine Wahlwerbung per Post erhalten möchte, hat jedoch die Möglichkeit, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Hierfür kann beim Bürgerbüro eine sogenannte Übermittlungssperre beantragt werden. Nach Eintragung dieser Sperre dürfen die eigenen Daten nicht mehr für Zwecke der Wahlwerbung weitergegeben werden. 

Die Übermittlungssperre gilt unbefristet und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eingetragen oder wieder aufgehoben werden. 

Zur Vereinfachung des Verfahrens ist dieser Pressemitteilung ein entsprechender Antragsvordruck beigefügt. Bürgerinnen und Bürger können diesen ausfüllen und bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro) einreichen.

 

Bei Rückfragen steht Ihnen gerne die Stadtverwaltung Wolfratshausen, Bürgerbüro, Tel. 08171 214 180, E-Mail: meldeamt@wolfratshausen.de zur Verfügung.