Für die Sperrung von Straßen bzw. Verkehrswegen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zwingend erforderlich.
Dies gilt auch für öffentliche Geh- und Radwege sowie öffentliche Feld- und Waldwege. Bitte beachten Sie, dass begleitende Parkplätze, Geh- und Radwege Bestandteile der Straße sind.
Für Straßen in der Straßenbaulast der Stadt Wolfratshausen - also für Gemeindestraßen - erteilt die Anordnung die Stadt Wolfratshausen als örtliche Straßenverkehrsbehörde.
Für qualifizierte Straßen u. a. Staatsstraßen wie Sauerlacher Straße bzw. Äußere Sauerlacher Straße (St 2070), Äußere Beuerberger Straße (St 2370) sowie B 11, Königsdorfer Straße/Johannisgasse, Obermarkt, Marienplatz, Untermarkt, Münchner Straße, Äußere Münchner Straße, ist das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig.